AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gemeindewerke Eppelborn GmbH & Co. KG (AGB)

1. Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn

Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zu Stande. Dieser hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bis.herigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung

2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden die elektrische Energie an seine im Auftrag an.gegebene Entnahmestelle (Zähler).
2.2. Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Mögliche Ansprüche des Kunden gegen den Netzbetreiber richten sich nach der nachfolgenden Ziffer 9.1. dieser AGB.
2.3. Darüber hinaus ist der Lieferant von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und so.lange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom auf Grund von höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Be.seitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
2.4. Der Kunde wird die gemäß Ziffer 2.1. gelieferte elektrische Energie lediglich zur eigenen Ver.sorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Plant der Kunde die Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen, so hat er den Lieferanten hierüber einen Monat vor der geplanten Inbetriebnahme schriftlich zu informieren.

3. Messung/Abschlagzahlung/Schlussrechnung/Anteilige Preisberechnung

3.1. Die Abrechnung wird auf Grund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Werden beim Kunden moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz eingebaut, können hierdurch Konfi.gurations- und Zählereinbaukosten anfallen. Diese werden dem Kunden vom zuständigen Mess.stellenbetreiber bzw. einem beauftragten Dritten in Rechnung gestellt.
Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, von einem Be.auftragten der Vorgenannten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Zu diesem Zweck hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung und nach Absprache dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ab.lesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Ist die Selbstablesung dem Kunden nicht zumutbar, so kann er dieser widersprechen.
3.2. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
3.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden eine Nachprüfung der .Messeinrichtungen gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine .Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der .Mittelung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig .berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
3.4. Die Abrechnung erfolgt alle 12 Monate, sofern die Parteien keine andere Verein.barung gem. Ziffer 3.7. treffen. Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonat.lich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so be.misst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.5. Zum Ende jedes festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erteilt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der tatsächlich bis zum Ende geleiste.ten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagzahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Lieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
3.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die An.passung des Grundpreises jeweils tagesanteilig, die Verbrauchspreise werden mengenanteilig berechnet. Nach der Preisänderung anfallende Abschlagszahlungen können entsprechend an.gepasst werden.
3.7. Abweichend von 3.4. bietet der Lieferant gem. § 40 Abs. 3, Satz 2 EnWG auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung an. Diese bedarf einer geson.derten Vereinbarung mit dem Kunden. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden hierdurch entstehende Mehrkosten gemäß vertraglicher Vereinbarung gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung

4.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeit.punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Sie sind ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Banküberweisung zu zahlen.
4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsver.weigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell.ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

5. Vorauszahlung

5.1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.
5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten. Sofern der Kunde ent.gegen dieser Bestimmung keine Vorauszahlung leistet, gelten die Ziffern 8.1., 8.2.

6. Preise und Preisanpassungen/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis und dem Verbrauchspreis zusammen. Er be.inhaltet insbesondere den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrech.nung, die aus dem erneuerbaren Energiegesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbe.treiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) inkl. der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, sowie die Konzessionsabgaben, die Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG und die Abschaltbare Lasten-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Wenn für die Verbrauchsmessung moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz eingebaut sind, werden die Kosten für den Messstellenbetrieb auf Grundlage der vom zuständi.gen Messstellenbetreiber veröffentlichten Entgelte, gesondert in Rechnung gestellt.
6.2. Die Preise für die Lieferung elektrischer Energie sind Bruttopreise einschließlich der auf den Energiepreis (einschließlich der Erzeugung, Fortleitung, Lieferung oder Entnahme elektrischer Energie) entfallenden Steuern, insbesondere der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer in der je.weils geltenden Höhe.
6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt oder ändern sich die weitergegebenen Steuern oder Abgaben der Höhe nach, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden wei.terberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z..B. nach Kopf oder Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe kor.respondierende Kostenentlastungen, bspw. durch Wegfall einer anderen Steuer, sind anzurech.nen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.4. Die vorstehenden Ziffern gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Be.lastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (z..B. derzeit nach dem EEG und KWKG).
6.5. Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Prei.se darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die
für die Preisberechnung maßgebend sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preis.ermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie, Kosten für den Messstellenbetrieb oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kosten.situation führen. Der Kunde kann sie gerichtlich nach § 315 Abs. 3 BGB überprüfen lassen. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preis.änderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maß.stäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Bestimmung sind jeweils zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform (per Brief) mitteilen und sie auf seiner Internetseite veröffentlichen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirk.samwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung nochmals gesondert hingewiesen.
6.6. Informationen über die aktuellen Produkte und Tarife erhält der Kunde unter der Telefon.nummer (0.68.81) 969 – 175 oder im Internet unter www.gwe-gmbh.de.

7. Sonstige Änderungen dieser Bedingungen

7.1. Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe.dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bsp. EnWG, StromGVV). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – entsprechend anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wieder.herstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht und soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7.2. Diese Anpassungen sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die geplante Anpassung mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, hat er oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Auf diese Folgen wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

8. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung

8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschluss.nutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (sogenannter Stromdiebstahl).
8.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 EUR inkl. Mahn- und Inkassokosten, jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1., wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung schriftlich angedroht und acht Werktage vorher die Unterbrechung er.neut schriftlich angekündigt wurde. In der Androhung wird der Kunde auf die Mög.lichkeiten zur Vermeidung der Liefersperre hingewiesen. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde vorträgt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen.
8.3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach den vorstehenden Ziffern 8.1. oder 8.2. wiederholt vorliegen und im Fall des Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher schriftlich angedroht wurde.
8.4. Die mit der berechtigten Einstellung der Versorgung verbundenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.

9. Haftung

9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbe.triebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber gel.tend zu machen (§ 18 NAV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan.schluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung).
9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängen.den Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Ver.richtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigefügt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung we.sentlicher Vertragspflichten.
9.4. Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug/Lieferantenwechsel/Rechtsnachfolge

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.
10.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefervertrag im Falle des Umzugs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. In der Kündigung muss die künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer der zukünftigen Entnahmestelle angegeben werden.
10.3 Ist die Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu unveränderten Bedingungen möglich und bietet der Lieferant dem Kunden die Fortsetzung der Belieferung an der neuen Entnahme.stelle zu diesen unveränderten Bedingungen innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Erhalt der Kün.digung an, setzt sich der Liefervertrag mit dem Kunden fort, es sei denn, sie ist nicht möglich oder dem Kunden nicht zumutbar.
10.4. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mit.geteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Abnahmestelle in diesem Fall gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Elektrizität, soweit eine Belieferung in diesem Gebiet möglich ist.
10.5. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.
10.6.Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
10.7. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rech.te und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.

11. Datenschutz / Auskünfte

Gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden die für die Abrechnung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses benötigten Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Nä.heres entnehmen Sie der beigefügten Datenschutzerklärung. Die zur Erfüllung des Vertrages er.forderlichen Daten werden vom Lieferanten nur weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehört auch der Austausch von Daten mit Netzbetreibern.Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zum Zwecke der Werbung per Post für eigene Angebote nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung zu Werbezwecken setzt die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden voraus. Der Kunde ist berechtigt, der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Werbezwecke jederzeit formlos zu widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an datenschutz@kommpower.de. Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, falls er der Meinung ist, die Ver.arbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Weiterhin willigt der Kunde ein, dass der Lieferant, der für seinen Wohnsitz/Firmensitz zustän.digen SCHUFA, Verband der Vereine Creditreform e. V. usw. Daten für die Beantragung, die Auf.nahme und Beendigung des Stromliefervertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der SCHUFA, Verband der Vereine Creditreform e. V. usw. erhält. Die Bestimmungen des Bundesdaten.schutzgesetzes werden dabei gewahrt.

12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten

Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netz.betreiber erhältlich.

13. Streitbeilegungsverfahren

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher sind, nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an die Gemeindewerke Eppel.born GmbH & Co. KG, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn, Fax: 0.68.81./.969..-.444, E-Mail: gwe@eppelborn.de.
13.2 Sollte der Beschwerde innerhalb dieser Frist nicht abgeholfen werden, kann der Kunde die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: (0.30) 2.75.72.40-0, Fax: (0.30) 2.75.72.40-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de). Hierdurch wird die gesetzliche Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
13.3 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich beim Verbrau.cherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: (0.30) 2.24.80-500, Fax: (0.30) 2.24.80-323, E-Mail: verbraucherser.vice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de.

14. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Informationen zu dieser so genannten Anbieterliste und den Anbietern erhalten sie unter www.bfee-online.de. Ferner können Sie sich bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfas.send informieren. Informationen hierzu erhalten Sie auch unter www.energieeffizienz-online.info.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder wer.den, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Stand der AGB: Oktober 2021