Die Gemeindewerke Eppelborn informieren über Energie-Soforthilfen und setzen Abschlagszahlungen für Gas im Dezember 2022 aus


Eppelborn, 21. November 2022

Um die extremen finanziellen Belastungen von Gas- und Wärmekunden abzufangen, hat die Bundesregierung mehrere Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese sollen die privaten Haushalte und die Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung schützen.

Im einem ersten Schritt wurde die MwSt. für Gas- und Wärmelieferungen ab dem 1.10.2022 von 19 % auf 7 % abgesenkt.

In einem zweiten Schritt wurde beschlossen, Gas- und Wärmekunden beim Dezember-Abschlag zu entlasten und damit noch vor den geplanten Preisbremsen im kommenden Frühjahr eine Soforthilfe im Kampf gegen die steigenden Energiekosten zu leisten. 

Entlastung für Gaskunden mit einem Verbrauch bis zu 1.500.000 kWh/Jahr

Konkret bedeutet dies:

  • Erdgaskunden insbesondere Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 kWh werden einen Entlastungsbetrag auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022, multipliziert mit dem Arbeitspreis der im Dezember 2022 gültig ist, erhalten. Hinzu kommt der anteilige Grundpreis für Dezember. Privatkunden unter 100.000 kWh/Jahr erhalten diese Entlastungsmassnahme über den Kooperationspartner Energie SaarLorLux, der diese Kunden als Lieferant versorgt.
  • Erdgaskunden mit registrierender Leistungsmessung (sogenannte RLM-Kunden) werden einen Entlastungsbetrag erhalten, der berechnet wird aus der Multiplikation von ein Zwölftel des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 mit dem geltenden Preis am 01.12.2022.

Wie wird dieser Entlastungsbetrag bei den Gemeindewerken Eppelborn konkret umgesetzt?

Keine Abschlagszahlung für Gaskunden im Dezember!

Um für die Gaskunden der Gemeindewerke Eppelborn eine möglichst einfache, schnelle und transparente Umsetzung des Dezember-Entlastungsbetrages zu gewährleisten, wird für alle Kunden, die normalerweise im Dezember einen Abschlag für ihre Gaslieferung zahlen, als vorläufige Leistung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungsbetrag, der Abschlag einmalig auf Null gesetzt.

Dies geschieht, obwohl der Monatsabschlag für Dezember i.d.R. höher ist als der jetzt gesetzlich festgelegte Dezember-Entlastungsbetrag. Der finale Ausgleich entlang der gesetzlichen Vorgaben  und der präzise Ausweis dieses Entlastungsbetrages erfolgt mit der jeweils nächsten Jahresrechnung. Bei allen Kunden, die im Dezember ihre Jahresrechnung erhalten und daher in diesem Monat ohnehin keinen Abschlag zahlen, wird der Abschlag im Januar entfallen.

Für Geschäftskunden, die i.d.R. keine Abschläge zahlen, sondern Monatsrechnungen erhalten, wird der Entlastungsbetrag direkt von der Dezember-Rechnung, die sie üblicherweise im Januar erhalten, abgezogen.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Kunden mit einer Einzugsermächtigung nichts weiter tun. Der Abschlag wird automatisch ausgesetzt.

Kunden, die selbst monatliche Überweisungen tätigen, können diese im Dezember aussetzen.

Wenn eine andere Zahlungsart gewählt wurde z.B. ein Dauerauftrag, wird der möglicherweise zu viel überwiesene Betrag im Dezember automatisch in der kommenden Jahresendabrechnung verrechnet.